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§ 20 FamFG Verfahrensverbindung und -trennung
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-1)
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Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.


Gleichartige Verfahren können durch Beschluss verbunden werden. D.h. eine Verbindung von einstweiligen Anordnungsverfahren und Hauptsacheverfahren ist nicht möglich. Für Abastmmungssachen gelten die Sonderregeln des § 179 FamFG. Für Adoptionssachen gibt es ein Verbindungsverbot (§ 196 FamFG).

Mit der Verbindung handelt es sich um ein Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgegenständen aber mit einem Gegenstandswert der sich aus der Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Verfahren ergibt. Das Aktenzeichen das verbundenen Verfahrens ist zu bestimmen, idR das Aktenzeichen des ältesten der verbundenen Verfahren.

Es kommt aber über § 20 hinaus eine Verbindung zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung in Betracht,

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