logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
falscher Schlüssel
(recht. und recht.ref.straf1)
    

Von einem falschen Schlüssel iSd §§ 243, 244 StGB spricht man, bei einem Schlüssel der vom Berechtigten nicht zur Öffnung des betroffenen Schlosses bestimmt ist. Daraus folgt, dass ein entwendeter Originalschlüssel kein falscher Schlüssel ist. Ein ohne Wissen des Berechtigten nachgemachter Schlüssel ist dagegen ein falscher Schlüssel. Ein verloren gegangener Originalschlüssel kann durch Entwidmung zum falschen Schlüssel werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls * § 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl