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Artikel Diskussion (2)
Fälligkeitszinsen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Von Fälligkeitszinsen spricht man bei Zinsen die ab Fälligkeit einer Forderung anfallen. Im Gegensatz dazu stehen die Verzugszinsen. Das BGB kennt nur Verzugszinsen.

Kaufleute können gemäß § 353 HGB für ihre gegenseitigen Forderungen Zinsen ab Fälligkeit nehmen. Der Zinssatz beträgt gemäß § 352 Abs. 2 HGB 5 %.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldnerverzug