Mit Fachplanungsprivileg wird der Umstand bezeichnet, dass im Baurecht gemäß § 38 BauGB über die Konzentrationswirkung von Planfeststellungsverfahren hinaus die §§ 29 bis 37 BauGB bei überörtlichen Bauvorhaben nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde am Planfeststellungsverfahren zur Sicherung ihrer Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG beteiligt wird.
Die Festsetzungen in bestehenden Bebauungsplänen bleiben aber als Gesichtspunkt bei der Abwägung im Rahmen der Fachplanung relevant.
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