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Diskussion (2)
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03.08.05&Kalle&Meines Erachtens müsste eine Erfassung unter dem Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses reichen. Ein Sonderstrafbestand nach § 183 StGB ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere deshalb nicht, da Frauen davon nicht betroffen sind. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. 25.01.07&Achim&Beispiel für eine korrekte und praxisnahe Definition (...) [weitere Ausführungen aus Gründen des Urheberrechtsschutzes gelöscht]
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Stand 2018-02-05