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Diskussion (2) |
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Zu diesem Artikel gibt es 2 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten25.01.07 Achim: | Beispiel für eine korrekte und praxisnahe Definition (...) [weitere Ausführungen aus Gründen des Urheberrechtsschutzes gelöscht]
| 03.08.05 Kalle: | Meines Erachtens müsste eine Erfassung unter dem Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses reichen. Ein Sonderstrafbestand nach § 183 StGB ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere deshalb nicht, da Frauen davon nicht betroffen sind. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
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Stand 2018-02-05
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