Beispiel für eine korrekte und praxisnahe Definition (...) [weitere Ausführungen aus Gründen des Urheberrechtsschutzes gelöscht]
03.08.05 Kalle:
Meines Erachtens müsste eine Erfassung unter dem Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses reichen. Ein Sonderstrafbestand nach § 183 StGB ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere deshalb nicht, da Frauen davon nicht betroffen sind. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.