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Ewigkeitsgarantie/Ewigkeitsklausel, Verfassung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Bezeichnung für Art. 79 Abs. 3 GG, der bestimmte Artikel von der Möglichkeit zur Änderung ausnimmt. Siehe unter Verfassungsänderung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Menschenwürde/Art. 1 Abs. 1 GG