Von Euthanasie spricht man bei der Beschleunigung des Todes eines schwer Kranken. Im Dritten Reich wurde der Begriff für die Verschleierung der Morde an behinderten Menschen (sog. "lebensunwertem Leben") mißbraucht.
Das deutsche Strafgesetz stellt Euthanasie grundsätzlich unter Strafe. Bei
ernstlichem Verlangen durch das Opfer kommt aber eine Strafmilderung nach § 216 StGB in Frage.
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