logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
etwas
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Mit "etwas" im Sinne der Leistungs-/Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 BGB wird jeder Vermögensvorteil bezeichnet.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Eingriffskondiktion * Leistungskondiktion * Leistungskondiktion * § 812 BGB Herausgabeanspruch