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Erwerbsminderung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Inhalt
             1. Teilweise Erwerbsminderung
             2. Volle Erwerbsminderung

1. Teilweise Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV).

Die teilweise Erwerbsminderung führt für Versicherte zu einem gesetzlichen Rentenanspruch in Höhe von 50 % der Altersrente.

2. Volle Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI).

Die volle Erwerbsminderung führt für Versicherte zu einem gesetzlichen Rentenanspruch in Höhe von 100 % der Altersrente.

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Auf diesen Artikel verweisen: Berufsunfähigkeit * Erwerbsobliegenheit volljähriger Kinder * Erwerbsunfähigkeit * Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung