Von einer anwaltlichen Erstberatung spricht man, wenn sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt, d.h. schon bei schriftlicher Auskunft handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung.
Grundsätzlich soll für die Beratung eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden.
Wird eine Gebührenvereinbarung nicht geschlossen entsteht ein Anspruch aus § 34 RVG.
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