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Artikel Diskussion (1)
Ersatzvornahme
(recht.oeffentlich.staat und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo und recht.ref.verw1)
    

Von einer Ersatzvornahme spricht man, wenn der Staat an Stelle des an sich zur Handlung Verpflichteten eine vertretbare Handlung vornimmt, weil der Pflichtige dies unterlässt.

Im hessischen Recht ist die Ersatzvornahme sowohl im Polizeirecht (für das Handeln der Ordnungs- und Polizeibehörden) als auch im hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (für das Handeln der allgemeinen Verwaltungsbehörde) geregelt.

Gemäß §§ 69, 74 Abs. 3 HVwVG ist Voraussetzung für die Ersatzvornahme:

  1. Vorliegen einer sofort vollziehbaren oder bestandskräftig gewordenen Pflicht (§ 2 HVwVG) zu einer vertretbaren Handlung
  2. Androhung der Ersatzvornahme (§ 69 HVwVG)
  3. Setzung einer konkreten zumutbaren Frist (§ 69 HVwVG)
  4. Zustellung der Androhung (§ 69 HVwVG)
  5. erfolgreiches Verstreichen der Frist (§ 69 HVwVG)
  6. Veranschlagung der Kosten für die Ersatzvornahme (§ 74 Abs. 3 HVwVG)

Beispiel: Die zuständige Behörde schickt nach Anhörung dem A am 1.3.2007 folgenden Bescheid: "Sie werden aufgefordert die Tanne in ihrem Vorgarten zu beseitigen, da sie als Waldbaum in der Stadt nichts zu suchen hat. Rechtsbehelfsbelehrung ... mfG i.A. Müller" A reagiert nicht. Daraufhin schreibt die Behörde am 3.4.2007: "Da sie bis heute nicht unserer Aufforderung vom 1.3.2007 nachgekommen sind, drohen wir ihnen jetzt die Ersatzvornahme an. Das wird auf jeden Fall teuer. mfG i.A. Müller". Am 30.6.2007 stehen städtische Arbeiter im Garten A und wollen die Tanne fällen. Was kann A noch tun?

Widerspruch gegen den Grundbescheid kann A nicht mehr einlegen, da die Widerspruchsfrist abgelaufen und der VA bestandskräftig ist. Ihm bleibt nur noch das Vorgehen gegen die Ersatzvornahme. Die Androhung war nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, daher ist sie noch nicht bestandskräftig. Da sie gemäß § 16 HessAGVwGO sofort vollziehbar ist müsste A zu einem Widerspruch einlegen und zum anderen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO um Herstellung der aufschiebenden Wirkung nachsuchen. Da die Androhung nicht den Vorschriften der §§ 69, 74 Abs. 3 HVwVG entspricht, dürfte er damit Erfolg haben.

Gemäß § 74 Abs. 3 HVwVG kann die Behörde einen Vorschuss in Höhe der veranschlagten Kosten verlangen.

Gemäß HSOG ist Voraussetzung (...)

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundeszwang * Zwangsmittel, öffentliches Recht * sofortige Vollziehung/Vollziehbarkeit