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Erledigungserklärung, einseitig
(recht.zivil.formell.prozess.beendigung und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Klageänderungstheorie
                1.1. Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage
                1.2. Rechtsfolgen
                1.3. Kritik
             2. eigenständiges Institut
                2.1. Voraussetzungen
             3. Einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten

Von einer einseitigen Erledigungserklärung spricht man, wenn nur der Kläger den Prozess für erledigt erklärt. Sinn der einseitigen Erledigungserklärung ist es, die Kostenfolge der Klagerücknahme nach § 269 ZPO zu vermeiden.

Die Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung und damit auch ihre Voraussetzungen sind umstritten. Nach h.M. handelt es sich um eine Klageänderung (BGH NJW 1994, 2363, 2364; BGH NJW 2002, 442; OLG Nürnberg NJW- 1989, 444; Thomas/Putzo, § 91 a Rn. 32). Weiter wird vertreten, es sei eine privilegierte Klagerücknahme (Blomeyer JuS 1962, 113), ein Klageverzicht (BVerwG NJW 1965, 1035, 1036 f; OLG München MDR 1957, 298; Lindacher JurA 1970, 705) oder ein eigenständige Institution des Zivilrechts (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 274).

1. Klageänderungstheorie

Gemäß der Klageänderungstheorie ist die einseitige Erledigungserklärung der Antrag an das Gericht, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (Thomas/Putzo, § 91a Rn. 32). Es handelt sich dabei um eine Klageänderung hin zu einer Feststellungsklage. Die Einwilligung des Beklagten entfällt entweder aufgrund von § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO oder wegen von Gericht festgestellter Sachdienlichkeit (siehe dazu unter Klageänderung).

1.1. Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage
  • Zulässigkeit
    1. wirksame Erledigungserklärung des Klägers
    2. Klageänderung zulässig (§ 264 Nr. 2, 3 ZPO oder Sachdienlichkeit)
    3. Ggf. Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage (insbesondere das Feststellungsinteresse)
  • Begründetheit
    1. Eintritt eines Erledigungsereignisses
    2. Klage bei Eintritt des Erledigungsereignisses zulässig und begründet
    3. Eintritt der Erledigung nach Rechtshängigkeit (umstr. siehe Musielak, Grundkurs ZPO Rn. 274), siehe auch unten
1.2. Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Feststellungsklage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Hat der Kläger die ursprüngliche Klage nicht hilfsweise aufrecht erhalten ist der Prozess damit zu Ende. Liegen die Voraussetzungen vor, wird dies mit Feststellungsurteil festgestellt (Thomas/Putzo, § 91a Rn. 33) und die Kosten werden gemäß § 91 ZPO dem Beklagten auferlegt.

Tritt das erledigende Ereignis nach Anhängigkeit aber vor Rechtskraft ein, greift § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, mit der Folge das über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird. Ob § 269 Abs. 3 S. 3 auch vor Zustellung der Klage greift ist umstritten (Siehe Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 275a a.E.).

1.3. Kritik

An der Klageänderungstheorie wird kritisiert, dass die Erledigung der Hauptsache schon kein feststellbares Rechtsverhältnis sei. Zudem sei die Erledigung lediglich Vorfrage für die allein den Kläger interessierende Kostenentscheidung. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Entscheidung dieser Vorfrage sei nicht anzuerkennen. (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 273)

2. eigenständiges Institut

2.1. Voraussetzungen

Es entfallen die Sachurteilsvoraussetzungen für ein Feststellungsurteil (feststellbares Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse).

3. Einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten

Eine einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten ist nach keiner der Theorien möglich. Eine Erledigungserklärung seinerseits kann nur vorweggenommene Zustimmung zu einer Erledigungserklärung des Klägers sein (beiderseitigen Erledigungserklärung). Erklärt der Kläger diese nicht, ist die Erklärung des Beklagten als Verteidigungsmittel gegen das Klägervorbringen zu verstehen.

Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1000,- Euro. Im Prozess teilt B mit, er habe die 1000,- Euro jetzt bezahlt die Sache habe sich damit erledigt. Geht A nicht darauf ein, z.B. weil er die Zahlung der 1000,- Euro für die Zahlung auf eine andere Rechnung hält, ist das Vorbringen des B als Einwendung gegen die Zahlungsklage zu werten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erledigungserklärung * Erledigungserklärung Fall1 * Prozessaufrechnung/Primäraufrechnung * Erledigungserklärung im Verwaltungsprozess