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"Nach ständiger Rechtsprechung (BGH NJW 1974, 1080) sind an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Es muß deutlich sein, daß sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen - gewissermaßen als ein letztes Wort - seine Weigerung zum Ausdruck bringt. An dieser Klarheit der Situation fehlt es, wenn der Schuldner ein von beiden Seiten zunächst als Erfüllung angesehene Leistung erbracht hat, der Gläubiger das nach mehr als 4 Jahren wegen angeblicher Falschlieferung nicht mehr anerkennen will und nunmehr sofort Schadensersatz fordert, ohne die Gründe für diesen Anspruch im einzelnen darzulegen. Verweigert in einem solchen Fall der Schuldner die Schadensersatzzahlung mit der Begründung, bereits erfüllt zu haben, läßt sich daraus keine auf vertragsuntreuem Verhalten beruhende Erfüllungsverweigerung herleiten." (BGH NJW. 1986, 661, 661).
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