Im Strafrecht wird bei der Begründung der Strafbarkeit zwischen
zwei Unrechtsgehalten unterschieden. Dem Handlungsunrecht und
dem Erfolgsunrecht.
Handlungsunrecht liegt vor, bei einer durch die Rechtsordnung
mißbilligten Handlung.
Erfolgsunrecht liegt vor, bei einem durch die Rechtsordnung
mißbilligten Erfolg.
Handlungs- und Erfolgsunrecht liegen bei einem
Erfolgsdelikt
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