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Erbvertrag (lat. pactum successorium)
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Inhalt
             1. einseitiger/zweiseitiger
             2. Bindungswirkung und Lösen vom Vertrag
             3. Verbindung mit Ehevertrag
             4. Auflösung

Mit Erbvertrag wird ein Vertrag zwischen Erblasser und Erben bezeichnet mit der der Erblasser mit Bindungswirkung

  1. Erben einsetzen
  2. Vermächtnisse und
  3. Auflagen
  4. anordnen kann (= vertragsmäßige Verfügungen, siehe § 1941 BGB). Weitere letztwillige Verfügungen (Enterbung, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung, Vormundschaft usw.)können getroffen werden, sind aber einseitig. Eine Gegenleistung ist nicht erforderlich.

    Darüber hinaus können auch schuldrechtliche Verpflichtungen zusammen mit einem Erbvertrag begründet werden.

    Verpflichtet sich der andere Teil zu nicht vertragsmäßigen Verfügungen, z.B. Pflegeleistungen, besteht zwischen der vertragsmäßigen Verfügung und der Verpflichtung kein Synallagma. Es muss daher zu Absicherung des vertragsmäßig Verfügenden ein Rücktrittsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung vereinbart werden.

    Die Ausgestaltung ist in den §§ 2277ff BGB geregelt.

    Der Vorteil des Erbvertrags gegenüber dem Testament ist, dass er dem Erblasser und dem Erben eine verbindliche vertraglich Position gibt, von der sich beide, nicht ohne weiteres lösen können.

    1. einseitiger/zweiseitiger

    Beim einseitigen Erbvertrag trifft nur einer der beiden Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen (siehe oben).

    2. Bindungswirkung und Lösen vom Vertrag

    Eine Lösung vom Vertrag ist nur über Anfechtung oder Rücktritt möglich. Der Erblasser kann allerdings unter lebenden frei verfügen (§ 2286 BGB) mit der Einschränkung, dass er keine Schenkungen mit Beinträchtigungsabsicht machen darf (§ 2287 BGB).

    Der Bedachte kann vor lebzeitigen Verfügungen mit einem sog. lebzeitigen Verfügungsverbot abgesichert werden.

    3. Verbindung mit Ehevertrag

    Gemäß § 2276 Abs. 2 BGB kann der Erbvertrag gemeinsam mit dem Ehevertrag in einer Urkunde verbunden werden. Es genügt dann die Form des Ehevertrages für den Erbvertrag. Diese Verbindung führt aber grundsätzlich nicht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft, das ist nur der Fall, wenn sich dies aus der Vertragsauslegung ergibt (Palandt/Edenhofer § 2276 Rn. 10).

    4. Auflösung

    1. §§ 2279, 2077 BGB durch Scheidung
    2. Aufhebungsvertrag
    3. Bei Vermächtnissen und Auflagen Aufhebung durch Testament unter Zustimmung des anderen Teils (§ 2291 BGB.
    4. Rücktritt (wenn im Vertrag vorgesehen)
    5. Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament (§ 2292 BGB)
    6. Gesetzlicher Rücktritt
    7. Gemeinschaftliche Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung (§ 2300 BGB)
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Auf diesen Artikel verweisen: Verfügung von Todes wegen * Ehevertrag * Testierfreiheit * gemeinschaftliches Testament * Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag, Rücknahme aus der Verwahrung * Totalvorbehalt, Erbrecht * Testierfähigkeit