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Erbteils-/Erbschaftskaufvertrag
(recht.notar)
    

Inhalt
             1. Erfüllung
             2. Vorkaufsrecht
             3. Folgen
             4. Absicherungen
             5. Beispiel

Beim Erbteils- oder Erbschaftskaufvertrag verpflichten sich Erben/Miterben ihren Anteil an der Erbengemeinschaft auf einen Dritten oder einen Miterben zu übertragen. Da eine Verfügung eines Miterben über einzelne Gegenstände des Nachlasses nicht möglich ist, bietet der Erbteilskauvertrag die Möglichkeit über den Erbteil im Ganzen (oder einen Bruchteil davon, strittig) zu verfügen.

A, B und C haben den E beerbt. A und C sind heillos zerstritten, daher will C mit der Erbengemeinschaft nichts zu tun haben, aber auch nicht auf sein Erbe verzichten. Daher verkauft er dem B seinen Erbteil für einen angemessenen Betrag.

1. Erfüllung

Der Erbschaftskaufvertrag wird erfüllt durch einen (dinglichen) Verfügungsvertrag bei Erbteil gemäß § 2033 BGB. Dieser muss nach § 2033 beurkundet werden, dass kann innerhalb einer Urkunde geschehen.

2. Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht der Miterben nach § 2034 Abs. 1 BGB bei einem Verkauf an Dritte ist zu beachten.

3. Folgen

Ein bereits erteilter Erbschein wird nicht unrichtig. Allerdings hat der Käufer einen Anspruch auf einen eigenen Erbschein, der ihn als Erben ausweist.

Der Käufer tritt vollständig in die erworbene Position ein. Die Haftung des verkaufenden Erben bleibt allerdings bestehen, soweit nicht eine Haftungsentlassung durch die Gläubiger erfolgt.

4. Absicherungen

Die Absicherung des Käufers geschieht durch eine sofortige (dingliche) Übertragung der Erbschaft/des Erbschaftsanteils und wenn Immobilien vorhanden sind durch Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB aufgrund der unrichtigen Eintragung der Verkäufer als Gesamthandsberechtigte in Erbengemeinschaft.

Der Verkäufer wird entweder abgesichert durch

  1. vorherige Hinterlegung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto,
  2. oder durch auflösend durch einen aufgrund Nichtzahlung des Kaufpreises bis Fälligkeit erklärten Rücktritts bedingte (dingliche) Übertragung der Erbschaft/des Erbschaftsteils verbunden mit - bei vorhandenen Immobilien - einer Eintragung der aufgrund der auflösenden Bedingung eintretenden Verfügungsbeschränkung.
  3. 5. Beispiel

    Der Kaufpreis ist zwei Wochen nach Mitteilung des Notars über den Eintritt folgender Voraussetzungen fällig:

    1. Keine Ausübung Vorkaufsrecht durch Miterben auch die Veräußernden (§ 2034 Abs. 1 BGB)
    2. Wenn Immobilien vorhanden: Eintragung eines Widerspruchs gegen das mit der Verfügung über den Erbteil unrichtig gewordende Grundbuch
    3. Bei Minderjährigen Miterben, Zustimmung des Familiengerichts nach §§ 1643 iVm § 1822 Nr. 1 BGB

    Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug kommt.

    Die Käufer übertragen hiermit ihre vorgenannten Erbschaftsanteile unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts vom Vertrag.

    Durch die vorstehende Übertragung wird das Grundbuch unrichtig. Der Käufer beantragt und die Verkäufer bewilligen die Eintragung des Käufers anstelle der Verkäufer als Mitglied der Erbengemeinschaft im Grundbuch. Der Verkäufer beantragt die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs. Der Käufer beantragt schon jetzt die Löschung des Widerspruchs Zug um Zug gegen den Vollzug der Grundbuchberichtigung.

    Der Käufer bewilligt und die Verkäufer beantragen die Eintragung der sich aus der auflösenden Bedingung nach § 161 BGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des Käufers im Grundbuch unter dem Hinweis, dass die Erbteilsübertragung auflösend bedingt ist durch den Rücktritt bei Nichtzahlung des Kaufpreises.

    Die Beteiligten bevollmächtigten den Notar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB undwiderruflich zur Löschung der Verfügungsbeschränkung und weisen ihn unwiderruflich nur dann von dieser Bevollmächtigung Gebrauch zu machen, wenn der Verkäufer die Kaufpreiszahlung bestätigt oder oder der Käufer die Zahlung durch Bankbestätigung nachweist.

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