Erbscheinsantrag
An das Amtsgericht Berlin
In der Nachlasssache des Fitzgerald Duckstein Az. ... zeige ich an, dass ich die Miterben Dörte Duck und Walter Faßbier vertrete. Vollmachten anbei
Beantrage ich folgenden Erbschein zu erteilen:
Es wird bezeugt, dass der am 6.9.2013 in Eisenach verstorbene Fitzgerald Duckstein geboren am 1.8.1920 in Breidenbach aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 8.8.2008/gesetzlicher Erbfolge von
- seiner Schwester Dörte Duck wohnhaft Erpelweg 27 Eisenach zu 1/2
- seinem Bruder Walter Duck wohnhaft Breitegasse 1a Breidenbach zu 1/2
beerbt worden ist.
Es ist Voerbschaft angeordnet. Die Nacherbschaft tritt ein mit ... (z.B. dem Tod des Voerben).
Die Vorerben sind von den Beschränkungen des .../allen Beschränkungen befreit/nicht befreit.
Nacherben sind
- (...)
Testmentsvollstreckung ist angeordnet.
[Erläuterung der gesetzlichen/willkürlichen Erbfolge]
Der Erblasser ist gemäss Todesschein vom 6.9.2013 am 6.9.2013 14:30 in Eisenach verstorben.
Der Erblasser hat über sein Erbe mit Testament vom 8.8.2008 verfügt. Weitere Verfügungen von Todes wegen existieren nicht.
oder
Der Erblasser hat kein letztwilligen Verfügungen hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge gilt.
Die Antragsteller war verheiratet mit Franzi Fragil. Diese ist am 10.10.2000 vorverstorben.
Beweis: Kopie des Sterbeurkunde vom ...
Aus der Ehe sind zwei/keine Kinder hervorgegangen.
Beweis: Kopie der Geburtsscheine vom ...
Die Eltern des Antragstellers sind verstorben am ...
Der Erblasser hat einen Bruder und eine Schwester. Der Antragsteller und die Miterben haben die Erbschaft angenommen.
Daher beerben die Antragsteller den Erblasser zu je 1/2.
Ich und meine Miterben haben das Erbe angenommen.
[Nur bei gesetzlicher Erbfolge notwendig:]
Andere Personen, durch welche ich von der Erbfolge ausgeschlossen oder meine Erbteile gemindert werden würden, sind und waren nicht vorhanden. Ehelichkeitserklärungen sind nicht abgegeben worden, Adoptionen sind nicht vorgenommen.
Über das Erbe ist ein Rechtsstreit nicht anhängig.
Die Antragssteller versichern die Richtigkeit dieser Angaben und erklären sich zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereit, beantragen jedoch diese gemäß §§ 2356, 3257 BGB zu erlassen.
Man unterscheidet: Alleinerbschein, Teilerbschein (über den Teil eines Miterben), Gemeinschaftlicher Erbschein, Gruppenerbschein, gemeinschaftlicher Teilerbschein (für einen Teil der Miterben) und bei Erbfolge nach ausländischem Recht und Nachlassgegenstänen im Inland: gegenständlich beschränkter Erbschein.
Auch ein Gläubiger kann einen Erbschein beantragen, damit er in die Erbmasse vollstrecken kann.