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Ist nach dem nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden
Recht weder ein durch Verfügung von Todes wegen eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer für
die Nachlassgegenstände noch eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden, so berührt
die Anwendung dieses Rechts nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder einer von diesem
Mitgliedstaat für diesen Zweck bestimmten Einrichtung, sich das im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaates belegene Nachlassvermögen anzueignen, vorausgesetzt, die Gläubiger sind
berechtigt, aus dem gesamten Nachlass Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen.
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