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Sterben zwei oder mehr Personen, deren jeweilige Rechtsnachfolge von Todes wegen
verschiedenen Rechten unterliegt, unter Umständen, unter denen die Reihenfolge ihres Todes
ungewiss ist, und regeln diese Rechte diesen Sachverhalt unterschiedlich oder gar nicht, so hat
keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen.
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