Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn ein Erblasser mehreren Erben einen Gegenstand hinterlässt (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung, die grundsätzlich auch eingeklagt werden kann (§ 2042 BGB).
Das Mitglied der Erbengemeinschaft kann zwar über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft aber nicht an seinem Anteil an einzelnen Gegenständen (z.B. Immobilien) verfügen.
Um Letzteres zu erreichen muss die Erbengemeinschaft insgesamt oder bezüglich der Immobilie auseinandergesetzt werden - d.h. es wird geklärt wer zu welchem Anteil die Immobilie erhalten soll - im einfachsten Fall wird aus der Erbengemeinschaft Miteigentum entsprechend der Erbteile eingetragen.
Die Auseinandersetzung muss in notarieller Form erfolgen.
Gelingt mangels Einigkeit unter den Erben die Auseinandersetzung nicht - kann als Ausweg die Teilungsversteigerung eingeleitet werden.
Bei dem Bestehen von Untererbenemeinschaften (siehe unten). Ist zwischen dem großen und kleinen Antragsrecht zu unterscheiden.
Das große Antragsrecht bezieht sich dabei auf die Gesamte Gemeinschaft (Unter/Ober). D.h. die Gesamte Gemeinschaft mit allen Untergemeinschaften wird auseinandergesetzt.
Jeder Miterbe (Bruchteilseigetümer) jeder Gemeinschaft hat das große Antragsrecht (Vgl. Thelen RNotZ 2024, 65, 68.) Nach herrschender Auffassung steht hier § 2040 Abs. 1 BGB nicht entgegen, da es sich bei dem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht um eine "Verfügiung" iSd § 2040 ABs. 1 handele (aaO).
Nur die Unter(erben-)gemeinschaft wird auseinandergesetzt. Dies kann nur von den Beteiligten der jeweiligen Unter(erben-)gemeinschaft beantragt werden.
Stirbt ein Mitglieder einer nicht auseinandergsetzten Erbengemeinschaft und hinterläßt mehrere Erben, wird diese Erbengemeinschaft soweit es den Nachlass der ursprünglichen
Erbengemeinschaft betrifft als Untererbengemeinschaft bezeichnet.
Beispiel:
E stirbt. Es erben seine Frau (F) aus zweiter Ehe und zwei Söhne (A und B) aus erster Ehe. Im Nachlass befindet sich eine Immobiilie.
Im Grundbuch weren F, A und B als Erbengemeinschaft eingetragen.
Stirbt die F vor der Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft und vererbt alles Ihren beiden Töchtern I und J, dann tritt diese Untererbengemeinschaft nach der F an die Stelle der F in die Erbengemeinschaft nach E ein:
Eigentümer der Immobilie sind dann:
A, B und die aus I und J bestehender Erbengemeinschaft nach der F als Erbengemeinschaft nach E. Oder schematisch:
Eigentümer Erbengemeinschaft nach E bestehend aus:
1. A
2. B
3. Erbengemeinschaft nach F bestehend aus:
a. I
b. J
Das lässt sich im beliebig erweitern, wenn z.B. die I verstirbt und wiederum zwei Erben hinterlässt (P, Q):
Eigentümer Erbengemeinschaft nach E bestehend aus:
1. A
2. B
3. Erbengemeinschaft nach F bestehend aus:
a. Erbengemeinschaft nach I bestehend aus:
aa. P
bb. Q
b. J
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