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Entlassung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Entlassung wird im Arbeitsrecht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung bezeichnet. Damit ist die Entlassung von der Kündigung zu trennen.

Beispiel: A kündigt den B mit Schreiben vom 14.12.07 zum 31.1.08 Die Kündigung erfolgte mit dem Schreiben vom 14.12. Die Entlassung erfolgt aufgrund dieser Kündigung dann zum 31.1.08.

Der EuGH hat entschieden, dass in der Richtlinie 98/59/EG, die mit den §§ 17, 18 KSchG umgesetzt wurde, Entlassung Kündigung bedeutet (EugH RS C-188/03, Junk, DB 2005, S. 454).

In Deutschland ist nun umstritten, ob und wie diese Entscheidung des EuGH umgesetzt werden kann. Das ArbG Berlin, das das EuGH-Verfahren durch eine Vorlage angestossen hatte, hat die §§ 17, 18 KSchG richtlinienkonfomr ausgelegt und so den Begriff Entlassung zu Kündigung umgedeutet. In der Literatur wird das für eine unzulässige Auslegung contra legem gehalten (Bauer/Krieger/Powietzka DB 2005, 445f).

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Auf diesen Artikel verweisen: Kündigung * Massenentlassung * Massenentlassung * Massenentlassung