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Entgelt/Entgeltanspruch
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Arbeitsrecht

1. Arbeitsrecht

Mit Entgelt wird die Gegenleistung im Arbeitsverhältnis bezeichnet und zwar unabhängig davon, ob es sich um Arbeiter (früher Lohn) oder Angestellte (früher Gehalt) handelt.

Der Entgeltanspruch entsteht mit Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages, wird aber erst sukzessive mit Erbringung der Leistung fällig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Urlaubsentgelt * Lohn