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Entfernung des Angeklagten
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1.revision)
    

Unter den Voraussetzungen des § 247 StPO kann das Gericht anordnen, dass der Angeklagte vorrübergehend aus der Verhandlung entfernt wird, z.B. um einen Zeugen zu vernehmen, von dem zu Fürchten ist, dass er in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt.

Nach Rückkehr des Angeklagten muss der Vorsitzenden den Angeklagten darüber informieren, was in seiner Abwesenheit ausgesagt und verhandelt worden ist. Sind weitere Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommen worden, wurde z.B. noch eine Urkunde verlesen, so muss diese Beweisaufnahme nach Rückkehr wiederholt werden. Geschieht dies nicht liegt ein Revisionsgrund vor. Das können Anwälte ausnutzen, indem sie in Abwesenheit des Angeklagten eine Urkunde verlesen lassen und hoffen, dass die Wiederholung nach Rückkehr des Angeklagten unterbleibt.

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