LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 Az. L 12 SO 61/09
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.11.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2007 aufgehoben. Die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über eine Aufforderung zur Auskunftserteilung der Beklagten gegenüber der Klägerin nach § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). (...)