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Elfes-Urteil
(recht.oeffentlich.grundrechte und recht.urteil)
    

Inhalt
             1. Sachverhalt:
             2. Leitsätze:
             3. Entscheidung:

Fundstelle: BVerfGE 6, 32

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer Wilhelm Elfes beantragte 1953 bei der Passbehörde von Mönchen-Gladbach die Verlängerung seines Reisepasses. Mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 lit a (heute § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG und ohne die weitere Nennung von Gründen wird ihm Verlängerung untersagt.

Verfahren: Verfassungsbescherde gemäß Art. 93 Nr. 4a GG.

2. Leitsätze:

  1. Art 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit
  2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
  3. Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind.
  4. Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.

3. Entscheidung:

Das BVerfG unterstellt die Ausreisefreiheit nicht dem Schutzbereich des Art. 11 GG sondern nur der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. In § 7 Abs. 1 lit. a PaßG sieht es ein zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörendes Gesetz, daß durch die Vorinstanzen korrekt angewandt wurde. Entsprechend hat es die Beschwerde abgelehnt. Die Versagung der Verlängerung war rechtmäßig.

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