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Einrede dilatorische/peremptorische
(recht.zivil.formell.prozess und recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Materielles Zivilrecht
             2. Zivilprozessrecht

1. Materielles Zivilrecht

Mit Einreden (lat. exceptio) werden rechtshemmende Einwendungen des Schuldners bezeichnet, die die Durchsetzung eines Anspruches verhindern.

Man unterscheidet die aufschiebende (lat. dilatorische) Einrede (z.B. Stundung) und die dauernde (lat. peremptorische) Einrede (z.B. Verjährung).

Das Gegenstück sind die rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen die zum Untergang des Vertrages führen.

Im Prozess müssen Einreden im Gegensatz zu oben genannten Einwendungen von der Partei geltend gemacht werden. Letztere sind von Amts wegen zu berücksichtigen.

2. Zivilprozessrecht

Im Zivilprozessrecht wird mit Einwendung (z.B. in § 282 Abs. 1 ZPO) jedes Verteidigungsvorbringen bezeichnet. Mit Einreden werden alle Umstände bezeichnet, die sich gegen den geltend gemachten Anspruch richten und sich nicht auf bloßes Leugnen beschränken, unabhängig davon ob sie materiellrechtlich als Einrede oder Einwendung zu qualifizieren sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: Klagerücknahmeversprechen * Bereicherungseinrede * vollwirksamer Anspruch * Anspruchsaufbau/Anspruchsprüfung * Verzicht * Durchsetzbarkeit, Anspruch * Einwendungen * Einwendungen * Entreicherung * reus in exceptione actor est * exceptio pacti * dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est * Verjährung, Zivilrecht * exceptio * Verbundenes Geschäft/Verbundener Vertrag