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Zum Unterhaltsrechtlichen Einkommen für alle Unterhaltsarten (Kindes-, Trennungs- Ehegatten- und Elternunterhalt) zählen grundsätzliche alle positive Einkünfte aller Art, z.B.:
- Lohn/Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Sonderzahlungen wie Weihnachts-/Urlaubsgeld
- Gewinne aus selbständiger Arbeit
- Einnahmen aus Beteiligungen an Gesellschaften
- Zinserträge
- Dividende
- Wohnvorteil
- Miet-/Pachteinnahmen
- Aufwandentschädigungen
- Abfindungen
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