logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Einkommen, Prozesskostenhilfe
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Für das Prozesskostenhilferecht wird Einkommen definiert als alle Einkünfte in Geld oder Geldwert (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise