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Eindringen § 123 StGB
(recht.straf.bt.123)
    

Von einem Eindringen im Sinne von § 123 StGB spricht man, wenn der Täter gegen den Willen des Inhabers des Hausrechts seinen Körper zumindest teilweise in den Raum gebracht hat. Fuß in der Tür genügt dafür.

Soweit die Räume für den Publikumsverkehr eröffnet sind, ist hinsichtlich des Willens des Hausrechtsinhabers darauf abzustellen, ob der Zweck des Täters vom Inhaber missbilligt wird und er ihm dies an seinem Äußeren und Auftreten ansehen kann.

Beispiel: A stürmt mit einer Strumpfmaske und gezogener Pistole in eine Bank, hier ist von einem entgegenstehenden Willen auszugehen. A betritt die Bank unauffällig und mit einer verborgenen Pistole, hier ist nicht von einem entgegenstehenden Willen auszugehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 123 StGB Hausfriedensbruch * Hausfriedensbruch