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Tatbestandsmerkmal von § 126, § 130 Abs. 1
StGB
Diese Eignung ist gegeben, wenn Art und Inhalt der Handlung (z.B. der
Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen) unter den Umständen ihrer Vornahme die
konkrete Besorgnis rechtfertigen, die Handlung werde den Friedenszustand
oder das Vertrauen in seine Fortdauer erschüttern, zumindest in den Teilen
der Bevölkerung, die durch den Angriff bedroht erscheinen oder den Teilen
deren Neigung zu Rechtsbrüchen gereizt werden kann. (Lackner, § 126, Rn.
4).
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