Eigenurkunden sind "vom Notar unterzeichnete und von ihm gesiegelte Verfahrenserklärungen" (BGH v. 9.7.1980 Az. V ZB 6/80).
"Hat ein Notar von ihm selbst beurkundete oder beglaubigte grundbuchrechtliche Erklärungen aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten nachträglich berichtigt, ergänzt oder grundbuchrechtliche Erfordernissen inhaltlich angepaßt, ist diese Eigenurkunde, wenn sie vom Notar unterzeichnet und gesiegelt ist, eine öffentliche Urkunde und genügt § 29 GBO." (BGH Urteil v. 9.7.1980 Az. V ZB 6/80).