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Eigentumsstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Von einer Eigentumsstörung spricht man, wenn das Eigentum in anderer Form als durch Entzug des Besitzes beeinträchtigt wird (§ 1004 BGB).

1. Voraussetzungen

  1. Eigentumstörung, jede Beeinträchtigung des Eigentums die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegt (z.B. Beeinträchtigung durch überhängende Äste, § 910 BGB).
  2. Rechtswidrigkeit

Besteht ein Anspruch aus § 1004 BGB sind auf diesen die Regeln des allgemeinen Teils des Schuldrechts anzuwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: trespass