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Eigentum, Institution und Individualgarantie
(recht.oeffentlich.grundrechte und recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit der Institution Privateigentum wird die vom Grundgesetz in Art. 14 GG geschützte Möglichkeit der ausschliesslichen Zuordnung von Sachen zu einer Privatperson (= Eigentumsfreiheit) im Gegensatz zum Gemeineigentum (siehe z.B. unter Allmende) bezeichnet. Der Gesetzgeber darf das Eigentum regeln, aber nicht abschaffen. Es muss als Institution bestehen bleiben. Das verhindert aber nicht, dass es im konkreten Einzelfall zu einer vollständigen Beschränkung, z.B. durch Enteignung

Der Schutz im konkreten Einzelfall ergibt sich aber aus der ebenfalls in Art. 14 GG enthaltenen Individualgarantie. Unter diese Garantie fällt jedes vom Gesetzgeber gewährte vermögenswerte Recht (BVerfGE 24, 367, 396). Dazu gehören unter anderm auch subjektive öffentliche Rechte und unter bestimmten Voraussetzungen auch sozialversicherungsrechtliche Positionen, Anwartschaften, beschränkt dingliche Rechte, Forderungen und Patentrechte. Die Individualgarantie geht damit erheblich weiter als der zivilrechtliche Eigentumsbegriff.

Geschützt werden allerdings nur bereits erworbene Rechte, bloße Erwerbschancen und Verdienstmöglichkeiten werden von Art. 14 GG nicht geschützt (BVerGE 45, 272, 296).

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Auf diesen Artikel verweisen: Sachenrecht * Eigentum * institutionelle Garantie/Individualgarantie