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Eid/Vereidigung/Beeidigung
(recht.straf.prozess und recht.zivil.formell.prozess)
    

Die ZPO sieht gemäß § 452 ZPO eine Vereidigung des Zeugen vor, wenn das Gericht ohne Eide von der Wahrheit der Aussage nicht überzeugt ist. Das Gericht muss sich bei der Frage der Beeidigung an der Wichtigkeit der Aussage für das Urteil orientieren. Unterlässt das Gericht die Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil maßgeblich abstellt, ist das ein Rechtsfehler. Bei wichtigen Aussagen kann da Gericht nur von einer Beeidigung absehen, wenn die Parteien auf die Vereidigung ausdrücklich verzichten (§ 453 Abs. 2 ZPO).

Die Eidesformel lautet entweder "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe" oder wenn eine religiöse Beteuerung abgelehnt wird "Ich schwöre es." (§ 481 ZPO). Der vollständige Wortlaut des Eids variiert je nachdem, ob Dolmetscher (§ 189 GVG), Prozess-Partei (§ 452ff ZPO), Sachverständige (§ 410 ZPO) oder Zeugen (§ 391ff ZPO) vereidigt werden sollen.

Dem Eid steht die Bekräftigung gleich. Diese kann vom zu Vereidigenden gewählt werden, wenn er aus Glaubens-, oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will (§ 484 ZPO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Zeugenbeweis, Zivilprozess