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Ehewohnung
(recht.zivil.materiell.familie.ehewohnung)
    

Inhalt
             1. Verkauf an Dritte
             2. Vollstreckungsrecht

Mit Ehewohnung wird die gemeinsame Wohnung der Ehegatten, nach Trennung die letzte gemeinsame Wohnung der Ehegatten bezeichnet.

Verläßt einer der Gatten nach der Trennung die Ehewohnung und teilt nicht innerhalb von sechs Monaten seine ernstliche Rückkehrabsicht mit, so geht man davon aus, dass er sie dem anderen Gatten bis zur Scheidung zur alleinigen Nutzung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB). Die Eigentumslage spielt dabei keine Rolle. Dem ausgezogenen Ehegatten steht dann ggf. ein Nutzungsentgelt zu.

Beispiel: A und B sind verheiratet. Die B ist Eigentümerin der Ehewohnung. Nach einem massiven Ehekrach verläßt B die Wohnung und zieht zu einer Freundin. Nach sieben Monaten ist klar, dass die Trennung dauerhaft sein wird. B will daher, dass A ihre Wohnung verlässt, damit B sie alleine nutzen kann. Diesen Anspruch kann B aber nur nach erfolgreicher Scheidung durchsetzen.

1. Verkauf an Dritte

Soweit § 1365 BGB nicht entgegensteht, kann die Ehewohnung vom Alleineigentümerehegatten verkauft werden auch wenn der andere Ehegatte dort wohnt, auch wenn die Wohnung zugewiesen wurde.

Im Rahmen der Wohnungszuweisung (1361b BGB) ist um dies zu verhindern ein Antrag auf Begründung eines Mietverhältnisses zu stellen (Ausschluss Eigenbedarfskündigung) oder bei freiwilliger Überlassung ein eigenständiger Anspruch auf Begründung eindes Mietverhältnisses.

2. Vollstreckungsrecht

Bei einer Räumung ist ein Titel gegen beide Partner notwendig, auch wenn nur einer der beiden Mietvertragspartei ist, da beide Gatten gleichberechtigte Mitbesitzer sind (BGH NJW 2004, 3041).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben * Ehestörer, Räumung Wohnung * Ehewonung, Vermietung in der Trennungszeit