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ehebedingter Nachteil
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Beweislast

Von ehebedingten Nachteilen spricht man, wenn der Berechtigte berufliche Nachteile hat, die durch die Betreung des Haushalts und/oder der Kinder eingetreten sind und diese nicht durch eine neue Ganztagstätigkeit ausgeglichen sind.

D.h. es wird das Einkommen des Berechtigten das er tatsächlich hat mit dem Einkommen verglichen, dass er gehabt hätte, wenn er nicht geheiratet hätte. Ehebedingte Vorteile gleichen den ehebedingten Nachteile soweit sie reichen wieder aus.

Beispiel: Der B hat nach Heirat mit der A seine Ausbildung aufgegeben um sich um den Haushalt zu kümmern. Nach 10 Jahren wird die Ehe geschieden, B erhält im Rahmen des Zugewinnausgleichs 250.000,-. Außerdem arbeitet er jetzt als Hilfsarbeiter und erhält 1000,- netto im Monat. Aus den 250.000,- erhält er jährlich 12.000,- Zinsen. Mit Ausbildung würde er netto 2.000,- verdienen. Es verbleiben daher keine ehebedingten Nachteile.

1. Beweislast

Hinsichtlich des ehebedingten Nachteiles trifft den Berechtigten eine sekundäre Beweislast.

"Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.

Anders verhält es sich indes bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg. Hier muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen Talente etc.) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte." (BGH v. 20.10.2010 Az. XII ZR 53/09).

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Auf diesen Artikel verweisen: ehebedinger Vorteil * Altersunterhalt * Aufstockungsunterhalt * Unterhaltsbegrenzung/Unterhaltsherabsetzung