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ebay, Abbruch einer Auktion
(it.recht.onlineauktionen)
    

Ein wirksamer Abbruch einer einmal eingestellten Auktion ist nur unter engen Voraussetzungen möglich:

Ebay kennt nur das vorzeitige Beendigen einer Auktion. Gemäß § 9 Nr. 3 AGB-ebay kommt grundsätzlich bei einer solchen vorzeitigen Beendigung ein Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verkäufer aber bereits abgegebene Gebote streichen und sich so vollständig von der Auktion lösen.

Nach deutschem Recht ist ein Abbruch allerdings unter den Voraussetzungen der Anfechtung von Willenserklärungen möglich: Ist dem Verkäufer bei der Einstellung der Auktion ein relevanter Irrtum unterlaufen, kann er diesen anfechten und damit die Auktion beseitigen (OLG Oldenburg, v. 28.7.2005, Az. 8 U 93/05).

Notwendig ist dafür, dass der Verkäufer zum einen mit dem Abbruch der Auktion die Anfechtung gegenüber dem Höchstbieter erklärt und zum anderen, dass er einen Anfechtungsgrund hat. In Betracht kommt z.B. ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Für Weiteres zu den Voraussetzungen einer Anfechtung siehe unter Anfechtung Willenserklärung.

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