Weiterhin ist der Erklärungsempfänger nicht schützenswert, wenn der Dritte im Lager des Erklärenden steht. Beispiel: Er ist Hilfsperson des Erklärenden oder steht ihm näher als dem Getäuschten. In diesen Fällen geht man davon aus, dass er schon kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist.
Mit \"Erklärendem\" ist hierbei der \"Erklärungsempfänger\" gemeint.