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Drittschuldner
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
(engl. garnishee )
    

Inhalt
             1. Dreiecksverhältnis
             2. Überzahlung

Mit Drittschuldner wird bei der Forderungspfändung der Schuldner der Forderung bezeichnet, die der Gläubiger bei seinem Schuldner gepfändet hat.

Beispiel: A hat Lohnansprüche gegen D und Schulden bei G. Wenn G diese Lohnansprüche pfändet, ist der D ihm gegenüber Drittschuldner.

1. Dreiecksverhältnis

Es ist zwischen drei Beziehungen zu unterscheiden: Der Schuldner schuldet dem Gläubiger aufgrund des Titels. Der Drittschuldner nur aufgrund der Pfändung. D.h. die Frage des Behaltendürfens im Verhältnis zum Drittschuldner richtet sich nach der Frage, der korrekten Pfändungsbeträge. Der Gläubiger kann vom Drittschuldner nicht mehr beanspruchen, als sich unter Berücksichtigung der Pfändungsregeln ergibt.

2. Überzahlung

Zahlt der Drittschuldner versehentlich zuviel, z.B. weil er die Pfändungsfreigrenzen mißachtet, entsteht im Verhältnis Drittschuldner zu Gläubiger ein Bereicherungsanspruch des Drittschuldners.

Im Verhältnis Schuldner zu Drittschuldner entsteht ein Schadensersatzanspruch dieser kann ggf. wiederum gepfändet werden (Vollstreckung effektiv, 2017, 32).

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Auf diesen Artikel verweisen: Obliegenheit/Obliegenheitspflichtsverletzung * garnishee