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Doppelversicherung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.versicherung)
    

Von einer Doppelversicherung spricht man, wenn ein Risiko bei mehreren Versicherungen abgesichert wird und die Gesamtversicherungssumme höher ist als der versicherte Wert (§ 59 Abs. 1 S. 1 VVG). Dies ist grundsätzlich zulässig. Die Versicherungen haften im Schadensfall als Gesamtschuldner für die von ihnen versicherte Summe aber maximal bis zu Höhe des Gesamtschadens (§ 59 VVG) . D.h. der Versicherungsnehmer erhält seinen Schaden auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt.

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