1. Die Aufhebung der elterlichen Sorge muss dem Kindeswohl entsprechen und 2. die Übertragung auf den dies beantragenden Elternteil muss dem Kindeswohl entsprechen.
D.h. wenn die erste Voraussetzung gegeben ist, kommt in Betracht, dass es nicht dem Kindeswohl entspricht die Sorge auf den beantragenden Elternteil zu übertragen sondern den anderen Elternteil.
Werbung:
|