Bezeichnungen für ein streikähnliches Verhalten von Arbeitnehmern, bei
dem der Arbeitsplatz zwar nicht verlassen, aber die eigentliche
Arbeitsleistung erheblich herabgesetzt wird (Siehe BGH v. 16.6.1977 AP Nr. 53 zu
Art. 9 GG Arbeitskampf, Bl. 2/R.)
Dieses Verhalten wurde von deutschen Fluglotsen, die als Beamte nicht
regulär streiken durften, 1973 praktiziert und in den damaligen
Entscheidungen des BGH als rechtswidrig eingestuft (BGH v. 16.6.1977
AP Nr. 53 zu Art. 9 GG Arbeitskampf u. BGH v. 31.1.1978 AP Nr. 61 zu
Art. 9 GG Arbeitskampf).
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