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Deutsche Bundesakte
(recht.geschichte.19)
    

Mit Deutscher Bundesakte wird das zentrale Vertragswerk des Deutschen Bundes bezeichnet. In der deutschen Bundesakte waren unter anderem die Gleichberechtigung aller christlichen Konfessionen und andere Grundrechte wie die Pressefreiheit festgelegt. Allerdings verpflichtete die Bundesakte nur die einzelnen Fürsten zur Umsetzung und hatte keine unmittelbare Wirkung für die Bürger.

Die Regelungen der Bundesakte wurden 1820 durch die Wiener Schlussakte ergänzt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Deutscher Bund (1815 - 1866) * Deutscher Bund (1815 - 1866)