logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Depot/Depotgeschäft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einem Depotgeschäft spricht man, wenn bestimmte Wertpapiere (siehe § 1 DepotG) bei einer Bank zur Verwahrung hinterlegt werden. Über die verwahrten Papiere ist ein sog. Depotkonto (kurz: Depot) zu führen (§ 2 DepotG). Neben den Vorschriften für die Verwahrung (§ 688ff BGB) sind hier die Regeln des Depotgesetzes anzuwenden. Da das Depotgeschäft ein Bankgeschäft ist, darf es nur von Kreditinstituten durchgeführt werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise