Ein bekanntes Beispiel für den Zweckwegfalles/Zweckverfehlung innerhalb
der Unmöglichkeit. Ein Fensterplatz wird anläßlich eines erwarteten
Umzugs angemietet. Nach Vertragsschluß fällt der Umzug aus. Die gemäß
Vertrag zu erbringende Leistung (Überlassung eines Fensterplatzes zu einem
bestimmten Zeitpunkt) ist bei enger Betrachtung noch möglich. Unmöglich ist
aber die Vermietung eines Fensterplatzes zum Zeitpunkt des Umzuges.
Daher dürfte hier nach neuem Recht eine Umöglichkeit iSv 275 Abs. 1 BGB vorliegen.
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