logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
(recht.)
    

Im Bereich der Eingliederungshilfe hat das Bundesteilhabegesetz die Einkommens- und Vermögensanrechnung zugunsten der Leistungsempfänger geändert. So gilt nun ein sich regelmäßig erhöhender Schonvermögensbetrag von 150 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des SGV IV. D.h. für das Jahr 2018 57.318,- Euro (1,5 * 38.212,- Euro)

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise