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Artikel Diskussion (2)
Bruchteilsgemeinschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Aufhebung

Von einer Bruchteilsgemeinschaft spricht man, wenn mehreren gemeinsam ein Recht zusteht und das Gesetz nicht die Gesamthandsgemeinschaft anordnet (§ 741 BGB). Eine Bruchteilsgemeinschaft kann z.B. zwischen zwei Mitgläubigern entstehen.

Die Bruchteilsteilsgemeinschaft ist den §§ 742 ff BGB geregelt.

Eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft ist das Miteigentum.

1. Aufhebung

Jeder Miteigentümer kann nach § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Gemäß § 749 BGB hat jeder Teilhaber das Recht die Auflösung zu verlangen. Mit dem Verlangen ist das Gemeinschaft aufzulösen. Es entstehen Ansprüche gegenüber den anderen Teilhabern bei den an der Auflösung notwendigen Geschäften mitzuwirken (Palandt-Sprau § 749 Rn. 2).

Bei Grundstücken erfolgt die Aufhebung durch Teilungsversteigerung bei beweglichen Sachen durch Klage auf Pfandverkauf

Der Beklagte wird verurteilt,
  1. den Pfandverkauf des Fahrzeugs Opel Meriva FahrgestellNr. ... zu dulden.
  2. das Fahrzeug Opel Meriva mit der FahrgestellNr. zur Durchführung des Pfandverkaufs an den Gerichtsvollzieher herauszugeben
  3. bei der Teilung des Erlöses im Verhältnis X zu Y mitzuwirken

Beachte die Möglichkeit des § 1246 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesamthandsgemeinschaft/Gesamt­handsvermögen * § 180 ZVG [Teilungsversteigerung, Einstellung] * Eigentum * Gläubigergemeinschaft * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum