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Bremer Klausel
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Bremer Klausel wird die Regelung in Art. 141 GG bezeichnet, die für Länder die am 1.1.1949 bezüglich des Religionsunterrichts bereits Regelungen gefunden hatten, eine Ausnahme von der Garantie des Religionsunterrichts vorsieht. Diese Ländern haben die Freiheit andere Unterrichtstypen vorzusehen, z.B. kenntnisungebundenen Weltanschauungsunterricht.

Hintergrund der Klausel, war der Umstand, dass viele Bundesländer bei Inkrafttreten des Grundgesetzes und damit des Art. 7 Abs. 3 GG schon Regelungen für den Religionsunterricht getroffen hatten, die den neuen Umständen nach Aufnahme der Vertriebenen und der daraus resultierenden religiösen Vielfalt angepasst waren die das Grundgesetz nicht mehr verändern wollte. Dies galt insbesondere für Bremen und Hamburg, so dass die Bezeichnung Bremer-Klausel sich einbürgerte.

Die Bremer-Klausel ist nach wie vor gültig.

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